SIE möchten IHRE WOHNUNG IN WIEN ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN VERMIETEN?

In den letzten Jahren haben Plattformen wie Airbnb und Booking im Wiener Städtetourismus einen regelrechten Boom erlebt.

Die wachsende Nachfrage nach Kurzzeitvermietungen hat nicht nur die Besucherzahlen steigen lassen, sondern auch tiefgreifende Auswirkungen auf den lokalen Wohnungsmarkt. Immer mehr Wohnungen werden an Tourist:innen vermietet, was den Druck auf den ohnehin angespannten Wohnungsmarkt weiter erhöht. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Interessen der Bewohner:innen zu schützen, sieht sich die Gesetzgebung nun gezwungen, reglementierend einzugreifen. Mit der Bauordnungsnovelle 2023, die am 1.Juli 2024 in Kraft getreten ist, ist eine entsprechende Ausnahmebewilligung erforderlich, um Ihre Wohnung legal und sicher vermieten zu können.


Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Anforderungen und unterstützen Sie bei der Abwicklung der notwendigen Ausnahmebewilligungen gemäß §129 Abs. 1a BO bzw. §7a Abs.5 BO.



01
ABKLÄRUNG DER RAHMENBEDINGUNGEN

In welche Kategorie fällt meine Wohnung?


Ausnahmebewilligungen gemäß §129 Abs. 1a BO - Außerhalb einer Wohnzone

- Die Wohnung befindet sich nicht in einer Wohnzone oder in der Widmungskategorie "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet", "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen.

- Es sind für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbaifördermittel in Anspruch genommen worden.

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- Es wird die Mehrzahl (nicht mehr als 50% der Nutzungseinheiten) der Wohnungen im Gebäude weiterhin zu Wohnzwecken genutzt.

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- Außerhalb einer Wohnzone gilt die Ausnahmegenehmigung auf fünf Jahre Befristet.

-Brandschutztechnische Anforderungen müssen erfüllt sein (z.B. vernetzte Rauchwarnmelder)

Ausnahmebewilligungen gemäß §7 Abs. 5 BO - Innerhalb einer Wohnzone

- Es verbleibt im Gebäude mindestens 80% der Summe aller Nutzflächen (unter Ausschluss des Erdgeschoßes und der Kellergeschoße)

​Ausnahmen sind unter gewissen Rahmenbedingungen zulässig:

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- Die Wohnqualität durch diverse Umstände im Gebäude gemindert ist (z.B Besonders schlechte Lage im EG, schlechte Belüftung).

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- Einrichtungen geschaffen oder ausgebaut werden sollen, die der Versorgung der lokalen Bevölkerung dienen (z.B. Supermärkte, div. Nahversorger, Gaststätten, Kulturelle Einrichtungen)

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- Im gleichen Bezirk zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

02
NACHBARSCHAFTLICHE KOMMUNIKATION

Muss tatsächlich 100% der Wohnungseigentümergemeinschaft der Ausnahmegenehmigung zustimmen?
Nein, das funktioniert doch nicht...

Wir sagen: Ja, es ist machbar!


Scheuen Sie sich nicht vor der Absprache mit der Wohnungseigentümerschaft! Oftmals können Sorgen und Einwände, welche die Eigentümerschaft hervorbringt schnell zur Seite geräumt werden. Ob es nun um Einwände bezüglich der SIcherheitsmaßnahmen oder zusätzlicher Fluktuation im Wohnhaus geht. Wir finden eine Lösung gemeinsam mit Ihren Nachbar:Innen, welche die Hausgemeinschaft nachhaltig bereichern!

03 
ERSTELLUNG DER EINREICHUNTERLAGEN

Wir haben´s geschafft!

Alle Rahmenbedingungen sind nun geklärt und wir können unser Projekt abschliessen!


Wir übernehmen für Sie die vollständige Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Dank unserer Erfahrung und engen Zusammenarbeit mit den Behörden stellen wir sicher, dass Ihr Antrag vollständig und fristgerecht eingereicht wird, um den Genehmigungsprozess so effizient wie möglich zu gestalten.

KONSEQUENZEN DER WIDMUNGSWIDRIGEN VERWENDUNG

Ach, solange es gut geht...


Seit 01.07.2024 gelten neue Regeln in der Kurzzeitvermietung, auch durch Plattformen wie Air BnB oder booking.com. Bisher waren die Strafern diesbezüglich überschaubar und es ging in den meisten Fällen gut. Mit Inkrafttreten dieser Regelung ist allerdings zu erwarten, dass die MA37 (Baupolizei) in engerem Kontakt mit der MA6 (Rechnungs- und Abgabenwesen) die Abagben bezüglich Ortstaxe erheben wird und entsprechende Nachforschungen betreiben wird. Sorgen SIe vor, denn das Anbieten einer Wohnung ohne Ausnahmebewilligung ist strafbar und kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 50.000 Euro nach sich ziehen.

ZIVILRECHTLICHE KONSEQUENZEN


Eigentumsrecht:

- Klage auf Unterlassung

- Bei Nichtbeachtung Ausschlussklage nach §36 WEG

Mietrecht:

- Klage auf Unterlassung

- Kündigung


BEHÖRDLICHE KONSEQUENZEN


- bereits das Anbieten einer Wohnung ohne bestehende Ausnahmebewilligung ist strafbar. Es droht eine Verwaltungsstrafe bis zu €50.000, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen

- Es kommt zu einer Untersagung mittels Baupolizeilicher Auflage


Im Extremfall kann eine widerrechtliche Vermietung strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen!